Ab dem 04.03. 2022 treten weitreichende Lockerungen in Kraft, die auch die Sportausübung berühren.
Die Sportausübung richtet sich nach § 8 c Niedersächsische Corona- Verordnung (RVO).
§ 8 c
Nutzung von Sportanlagen
1Jede Person, die eine Sportanlage in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen und Saunen, nutzen will, muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen, wobei während der unmittelbaren Sportausübung die Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 8 gilt.
2Für dienstleistende Personen in Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Satzes 1 gilt § 28 b IfSG.
Demnach darf jede sportliche Betätigung, egal ob im Innen- oder Außenbereich ohne jegliche Nachweise (geimpft, genesen oder getestet) ausgeübt werden. Im Außenbereich gilt zudem keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB).
Beim Betreten von Sportanlagen in geschlossenen Räumen besteht für die SportlerInnen hingegen die Verpflichtung zum Tragen einer MNB mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. Die MNB darf während der unmittelbaren Sportausübung abgenommen werden. Unmittelbare Sportausübung meint, dass eine sportliche Betätigung erfolgt. Während der Pausen, auf Auswechselbänken oder anderen nicht sportlichen Aktivitäten ist eine MNB zu tragen. Dieses gilt ebenfalls für Trainer und Betreuer.
Die Nutzung von Umkleideräumen ist ebenfalls nur erlaubt, wenn die o.g. Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden.
Zuschauer:
Die Zulässigkeit von Zuschauern bei der Sportveranstaltung richtet sich, je nach Anzahl der gleichzeitig anwesenden ZuschauerInnen, nach § 8 und § 7 a RVO. Ob es sich um eine Indoor- oder Outdoorveranstaltung handelt, ist für den Zutritt gleichwohl nicht mehr maßgeblich.
weniger als 51 ZuschauerInnen:
Hier findet der § 7a RVO Anwendung. Demnach dürfen aufgrund der Kontaktbeschränkungen ausschließlich entweder
a.) geimpfte und genesene Personen oder
b.) Personen die weder geimpft noch genesenen sind mit ihrem eigenen Haushalt
plus zwei Personen eines weiteren Haushalts
Zutritt erlangen.
Bei Variante b.) wären dann keine weiteren ZuschauerInnen zugelassen.
mehr als 50 ZuschauerInnen:
Durch den Veranstalter ein Hygienekonzept nach den Maßgaben des § 5 RVO zu erstellen.
Hier findet § 8 Absatz 4 Anwendung. Demnach dürfen an der Veranstaltung ausschließlich Personen teilnehmen, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Der Veranstalter hat den Nachweis aktiv einzufordern. Wird der Nachweis nicht erbracht, so wäre diese Person von der Veranstaltung auszuschließen. Entgegen den Regelungen des § 2 RVO sind zwischen den TeilnehmerInnen keine Abstände von 1,5 Metern einzuhalten.
In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich:
Alle Anwesenden haben bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Diese darf zur Einnahme von Speisen und Getränken kurzzeitig abgenommen werden. Zudem hat der Veranstalter allen TeilnehmerInnen an der Veranstaltung gut sichtbar einen QR-Code für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen.