Satzung

Nachfolgend findet ihr die Satzung des Judo-Club-Peine e.V., zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 11.02.2009.

1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Judo-Club Peine e.V. und hat seinen Sitz in Peine. Der Judo-Club Peine e.V. ist ideeller Nachfolger des im Herbst 1971 aufgelösten Judo-Verein Kl. Ilsede. Der Judo-Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Peine eingetragen.

2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist es, Judosport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderung von fachlichen und überfachlichen Freizeitaktivitäten im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Organisationen 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Niedersächsischen Judoverbandes und des Judo-Kreisfachverbandes Peine. Er regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.  

§ 4 Rechtsgrundlage 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 

§ 5 Gliederung des Vereins 

Wird nach Bedarf durch den Vorstand geregelt. 

Mitgliedschaft 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder) 

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen und deren Unterschrift bekennt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand zu.

§ 7 Ehrenmitglieder 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 1.4. und 1.10.
  2. Durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
  3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber den Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe 

Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn: 

  1. Es die in §2 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt.
  2. Es seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Es den Grundlagen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
    Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des Ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich, nebst Begründung zuzustellen. 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 10 Rechte der Mitglieder 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: 

  1. Die Satzung des Vereins zu befolgen.
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  3. Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
  4. An allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat.
  5. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der In § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich des im Verein bestehenden Vorstandes bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. 

§12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand. 

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.  

Mitgliederversammlung 

§13 Zusammentreffen und Vorsitz 

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden In der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrecht, ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll einmal alljährlich als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlußfassung über die im § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang beim Training mindestens 28 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigte es beantragen.  .

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende: Verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach den § 22 und 23. 

§ 14 Aufgaben 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung In allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere: 

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  4. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlußfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 Tagesordnung 

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erfassen: 

  1. Feststellen der Beschlussfähigkeit
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlußfassung über die Entlastung,
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Neuwahlen,
  6. Besondere Aufträge
  7. Aussprache

§16 Vereinsvorstand:

  1. der 1. Vorsitzende,
  2. der 2. Vorsitzende,
  3. der Kassenwart,
  4. der Schriftführer,
  5. gestrichen,
  6. der Jugendleiter,
  7. die Frauenwartin,
  8. der Werbe- und Pressewart
  9. der Gerätewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende allein, der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart und dem Schriftführer berechtigt. 

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes 

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls berechtigt, bei Nichtbesetzung, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen bzw. die entsprechenden Aufgaben zu verteilen.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder 

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er zeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle vom Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen verbindlichen Schriftstücke. 
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen oben genannten Angelegenheiten. 
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. 
  4.   
  5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein verbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
  6. gestrichen 
  7. Der Jugendleiter hat sämtliche Kinder und Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Kinder und Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht. 
  8. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der weiblichen Mitglieder wahrzunehmen.
  9. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen. 
  10. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. 

§21 Kassenprüfer 

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählen (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens 2 mal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. 

Allgemeine Schlußbestimmungen 

§ 22 Verfahren der Beschlußfassung 

Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Blicksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erfaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunktes befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufender Seitenzahl versehenen Buch zu führen, welches am Schluß von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

Zur Beschlußfassung aber Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht der Erschienenen beschlußfähig. 

§24 Vermögen des Vereins 

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierin nicht zu. In Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigender Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten dem Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine gemeinnützige Organisation, die es aus ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 25 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. 

§ 26 Alle hier aufgeführten Formulierungen sind als Geschlechtsneutral zu verstehen. 

 

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